Mietobergrenzen für Sozialwohnungen steigen

Mietobergrenzen für Sozialwohnungen steigen

Mietobergrenzen, Instandhaltungs- und Verwaltungspauschalen für geförderten Wohnraum werden zum 1. Januar 2026 angehoben. Vermieter bestimmter Sozialwohnungen können daher zum 1. Januar 2026 die Miete anpassen. Für ihre Berechnungen der neuen Mieten benötigen sie Werte, die Haus & Grund Rheinland Westfalen in einem kostenlosen Infoblatt veröffentlicht hat.

Mietobergrenzen, Instandhaltungs- und Verwaltungspauschalen für geförderten Wohnraum werden zum 1. Januar 2026 angehoben. Vermieter bestimmter Sozialwohnungen können daher zum 1. Januar 2026 die Miete anpassen. Für ihre Berechnungen der neuen Mieten benötigen sie Werte, die Haus & Grund Rheinland Westfalen in einem kostenlosen Infoblatt veröffentlicht hat.

Düsseldorf. Am 1. Januar 2026 ist es wieder so weit: Die Mietobergrenzen für öffentlich geförderte Wohnungen werden turnusgemäß an die Preisentwicklung angepasst. Laut dem amtlichen Verbraucherpreisindex sind die Kaltmieten in NRW im Referenzzeitraum zwischen Juni 2022 und Juni 2025 um 5,34 Prozent gestiegen. Dadurch steigen jetzt auch die Mietobergrenzen für Sozialwohnungen

Zugleich steigen die Pauschalen, die Vermieter für die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten verrechnen dürfen. Der für die Entwicklung dieser Kosten maßgebliche Verbraucherpreisindex ist im Referenzzeitraum von Oktober 2022 bis Oktober 2025 um 8,37 Prozent gestiegen. Um diesen Prozentsatz wachsen nun auch die Pauschalen. Diese neuen Werte hat das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung dem Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen jetzt mitgeteilt.

Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten steigen

Die Höhe der Instandhaltungspauschalen richtet sich außerdem danach, in welche Altersklasse ein Gebäude fällt: jünger als 22 Jahre, 22-31 Jahre alt oder älter als 31 Jahre – je älter, desto höher der Erhaltungsaufwand. „Gebäude der Jahrgänge 1994 und 2004 fallen 2026 in die nächst höhere Altersklasse“, erinnert Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Die Mietobergrenzen sowie die Pauschalen für Instandhaltungs- und Verwaltungskosten erfahren turnusgemäß alle drei Jahre eine Anpassung. Wenn Vermieter eine Mietanpassung zum 1. Januar 2026 vornehmen möchten, müssen sie das dem Mieter bis zum 15. Dezember schriftlich mitteilen. Alle Details zu den Änderungen finden sich online im entsprechenden Infoblatt von Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Wichtige Hinweise für Vermieter

In welches der im Infoblatt angeführten Mietniveaus eine Kommune aktuell fällt, ist im Ministerialblatt NRW veröffentlicht. Die hier und im Infoblatt dargestellten Informationen gelten nicht für alle öffentlich geförderten Wohnungen, sondern ausschließlich für solche, die unter einer bestimmten Rechtslage erbaut wurden. Bevor Sie eine Mietanpassung aussprechen, prüfen Sie, ob Ihre Immobilie unter diese gesetzliche Regelung fällt. Haus & Grund Rheinland Westfalen kann dazu keine Auskünfte geben.

Haus & Grund Rheinland Westfalen kann ferner nicht dazu beraten, wie eine Kostenmiete nach den im Infoblatt genannten Werten zu berechnen ist. Der Landesverband führt auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch. Von dahingehenden Anfragen bitten wir abzusehen. Für die im Infoblatt genannten Informationen übernimmt Haus & Grund Rheinland Westfalen keine Gewähr. Diese sind jedoch vom zuständigen Ministerium für Heimat, Kommunales Bau und Digitalisierung geprüft, für korrekt befunden und zur Veröffentlichung freigegeben worden.

Download

 Infoblatt Mietanpassung (PDF, 551 KB)

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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