„Zuhause im Glück“: Vorsicht, Steuerfalle…

In der Dokusoap „Zuhause im Glück“ renoviert der TV-Sender RTL II die heruntergekommenen Eigenheime von Familien, die selbst kein Geld dafür haben. Die Eigentümer werden für eine Woche in den Urlaub geschickt, verpflichten sich zu Interviews und räumen dem Sender weitreichende Bildrechte ein. Im Gegenzug ist die Renovierung gratis – bis das Finanzamt zuschlägt.

In der Dokusoap „Zuhause im Glück“ renoviert der TV-Sender RTL II die heruntergekommenen Eigenheime von Familien, die selbst kein Geld dafür haben. Die Eigentümer werden für eine Woche in den Urlaub geschickt, verpflichten sich zu Interviews und räumen dem Sender weitreichende Bildrechte ein. Im Gegenzug ist die Renovierung gratis – bis das Finanzamt zuschlägt.

Köln. Ein Teilnehmer der Dokusoap „Zuhause im Glück“ muss die kostenlose Renovierung seines Hauses als geldwerten Vorteil versteuern. Dabei darf das Finanzamt aber nur die reinen Renovierungskosten ansetzen – die Produktionskosten der Fernsehsendung muss es dagegen herausrechnen. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden, wie es jetzt bekannt gegeben hat (Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 1 V 2304/18).

Über den konkreten Fall ist in der Öffentlichkeit recht wenig bekannt, weil das Finanzgericht aus Gründen des Steuergeheimnisses viele Informationen zurückhält. So bleibt beispielsweise im Unklaren, um wie viel Geld es geht. Fest steht: Ein Teilnehmer der Sendung „Zuhause im Glück“ hatte sein Haus dem Sender für Umbau und Renovierung überlassen. Er erlaubte der TV-Produktionsfirma, die Aktion mit der Kamera zu begleiten, verpflichtete sich zu Interviews.

Dokusoap-Renovierung als geldwerter Vorteil eingestuft

Außerdem bekam die Produktionsfirma vom Eigentümer umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte für das gedrehte Bildmaterial. Als Gegenleistung bekam der Hauseigentümer keinen Lohn, brauchte jedoch die Renovierung seines Eigenheims nicht zu bezahlen. Das Finanzamt sah das als geldwerten Vorteil an und besteuerte 65 Prozent der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Der Eigentümer legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Damit er die geforderte Steuernachzahlung nicht überweisen muss, bis über den Einspruch entschieden ist, zog er vor das Finanzgericht Köln. Und das entschied: Das Finanzamt ist grundsätzlich im Recht. Der Kläger hatte der Produktionsfirma gegenüber Leistungen erbracht, die in der Tat zu versteuern sind. Trotzdem blieb die Klage nicht ganz erfolglos: Der Eigentümer muss zunächst nur 20 Prozent der geforderten Summe nachzahlen.

Gratis-Renovierung kann Eigentümer teuer zu stehen kommen

Denn das Finanzgericht stellte fest, das Finanzamt habe bislang nicht sauber zwischen den reinen Renovierungskosten und den Produktionskosten der Fernsehsendung unterschieden. Nur die Renovierungskosten könnten besteuert werden, betonte das Gericht. Das Finanzamt kann jetzt seinen Steuerbescheid entsprechend nachbessern. Wenn es der Behörde gelingt, die nötigen Belege zu liefern, muss der Eigentümer am Ende die volle Steuernachforderung begleichen.

Auch wenn konkrete Zahlen nicht bekannt sind: Für den Eigentümer könnte die Gratisrenovierung durch diesen Gerichtsbeschluss am Ende richtig teuer werden. Immerhin ist in der Fernsehsendung regelmäßig zu sehen, dass hier sehr umfangreiche Renovierungen vorgenommen werden. Laut Medienberichten ist es nicht das erste Mal, dass ein Teilnehmer der Sendung „Zuhause im Glück“ im Nachhinein vom Finanzamt zur Kasse gebeten wurde. Der Beschluss des Kölner Finanzgerichts ist aber der erste Richterspruch zu einem solchen Fall.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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