VG Würzburg bestätigt im Eilverfahren Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (AZ.: W 6 S 14.485) entschieden, dass die vom Landratsamt Würzburg gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrerer Wohngebäude in einer Stadtrandgemeinde angeordneten Maßnahmen zur Abwehr einer Legionellengefahr voraussichtlich nicht zu beanstanden sind. Darauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (AZ.: W 6 S 14.485) entschieden, dass die vom Landratsamt Würzburg gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrerer Wohngebäude in einer Stadtrandgemeinde angeordneten Maßnahmen zur Abwehr einer Legionellengefahr voraussichtlich nicht zu beanstanden sind. Darauf weist Haus & Grund Rheinland hin.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht Würzburg im Rahmen einer Maßgabe der Antragstellerin zur Durchführung der Sofortmaßnahmen Zeit bis zum 30. Oktober 2014 eingeräumt. Angesichts der mehrfachen und erheblichen Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen seien die angeordneten Sanierungsmaßnahmen an der Trinkwasseranlage als erforderlich anzusehen. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sei es auch zumutbar, dass die Antragstellerin erhebliche finanzielle Mittel zur Sanierung aufwenden müsse. Die Abwägungsentscheidung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsehe, das das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiege.

Erfolgreich war der Antrag hingegen hinsichtlich der gleichzeitig vom Landratsamt Würzburg angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der genannten Trinkwasseranlage. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sah die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg insoweit als offen an. Es müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zu klären, inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin vorgenommene Innenbeschichtung von Kupferrohrleitungen noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalte. Da eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung aktuell nicht angenommen werden könne, betrachtet es das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung als verantwortbar, angesichts des immensen Arbeitsaufwandes für die Antragstellerin und der hierfür veranschlagten hohen Kosten von ca. 1 bis 1,5 Millionen EUR die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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