Bundesrat beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Das Coronavirus hat sie weitgehend aus den Schlagzeilen verdrängt, stattgefunden hat sie aber sehr wohl: Die Sitzung des Bundesrats am vergangenen Freitag (13. März 2020). Und zumindest für Vermieter war diese Sitzung nicht unbedeutsam: Die Länderkammer winkte die Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse durch. Freilich können die Länder selbst entscheiden, wie sie damit umgehen.

Das Coronavirus hat sie weitgehend aus den Schlagzeilen verdrängt, stattgefunden hat sie aber sehr wohl: Die Sitzung des Bundesrats am vergangenen Freitag (13. März 2020). Und zumindest für Vermieter war diese Sitzung nicht unbedeutsam: Die Länderkammer winkte die Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse durch. Freilich können die Länder selbst entscheiden, wie sie damit umgehen.

Berlin/Düsseldorf. Die Mietpreisbremse wird verschärft und um weitere fünf Jahre verlängert. Das hat der Bundesrat in seiner Sitzung am Freitag (13. März 2020) beschlossen. Damit ist der Plan der Bundesregierung (wir berichteten) nunmehr endgültig beschlossene Sache. Das Gesetz muss jetzt nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und zu Beginn des folgenden Monats in Kraft treten.

Konkret bedeutet das: Die Länder behalten bis zum Ende des Jahres 2025 das Recht, die Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen. Bei Abschluss des Mietvertrages sind bekanntermaßen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig, wenn die Mietpreisbremse in einer Kommune Anwendung findet. Daran ändert sich auch durch die neuerliche Verlängerung nichts.

Verschärfung: Mieter können mehr Miete zurückfordern

Allerdings wurde das Instrument an anderer Stelle verschärft. „Anders als bislang können Mieterinnen und Mieter künftig außerdem die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen“, heißt es in einer Mitteilung des Bundesrates. Voraussetzung sei, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügten. Sonst können Mieter nur diejenige Miete zurückverlangen, die nach Zugang der Rüge fällig wurde.

Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Rüge schon beendet ist. Was beim Alten bleibt: Die Bundesländer entscheiden darüber, ob und für welche Kommunen in ihrem Land die Mietpreisbremse gelten soll. In NRW lässt die Landesregierung derzeit mit einem Gutachten prüfen, ob die Mietpreisbremse und die anderen landesrechtlichen Verordnungen zum Mietrecht weiter Bestand haben sollen oder nicht.

Im Koalitionsvertrag hatten sich CDU und FDP eine Abschaffung dieser Verordnungen vorgenommen. Das Gutachten soll nach derzeitiger Planung am 27. März im Bauausschuss des Landtages vorgestellt werden. Haus & Grund Rheinland Westfalen wird das selbstverständlich beobachten. Der Landesverband rät der Landesregierung schon lange zu einer Abschaffung der kontraproduktiven Mietpreisbremse.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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