BGH-Urteil: Darf man demenzkrankem Senior wegen Eigenbedarf kündigen?

Eine Immobilie kaufen, um sie zu vermieten und eines Tages selbst einzuziehen – das machen viele Privatleute. Wenn die Zeit zur eigenen Nutzung gekommen ist, kündigen sie dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Doch was, wenn das berechtigte Interesse an der Nutzung des Eigentums mit schwerwiegenden Interessen des Mieters kollidiert – beispielsweise, weil dieser ernsthaft krank ist? Damit hat sich der BGH jetzt befasst.

Eine Immobilie kaufen, um sie zu vermieten und eines Tages selbst einzuziehen – das machen viele Privatleute. Wenn die Zeit zur eigenen Nutzung gekommen ist, kündigen sie dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Doch was, wenn das berechtigte Interesse an der Nutzung des Eigentums mit schwerwiegenden Interessen des Mieters kollidiert – beispielsweise, weil dieser ernsthaft krank ist? Damit hat sich der BGH jetzt befasst.

Karlsruhe. Wenn Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzumutbare Härte geltend machen, müssen Gerichte auch künftig sorgfältig die Interessen von Vermietern und Mietern prüfen und abwägen. Leidet ein Mieter an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, muss das Gericht die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs für die Mieter in seine Abwägung einbeziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urteil vom 15.03.2017, Az.: VIII ZR 270/15).

In dem verhandelten Fall ging es um eine junge Familie aus dem badischen Sinzheim, die ihr Haus aus Platzgründen allein nutzen wollte. Deswegen kündigten sie dem Ehepaar, an das sie eine Wohnung im Haus vermietet hatten, wegen Eigenbedarfs. Die Senioren wehrten sich dagegen, weil der 87-jährige Ehemann an einer beginnenden Demenz leidet. Ein Umzug sei ihm nicht zuzumuten, argumentierten die Mieter.

Gerichte müssen Härtefälle sehr genau prüfen und abwägen

Der Bundesgerichtshof entschied: Das zuständige Landgericht Baden-Baden muss den Fall gründlicher prüfen. In seinem vorherigen Urteil zugunsten der Vermieter hätte das Landgericht sich kein „in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild“ der betroffenen Interessen der Mieter gemacht. Die Konsequenzen eines Umzuges für den Mieter müssten deutlich schwerwiegender sein als die normalen Unannehmlichkeiten eines Umzuges, wie der BGH betonte.

Fälle wie dieser bedeuten für die Gerichte eine schwierige Abwägung  der berechtigten Interessen von Mieter und Vermieter. Gerade wenn schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten, müssten die Gerichte ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage stellen, so der BGH. Der aktuelle Fall aus Sinzheim muss deswegen neu aufgerollt werden – wie das abschließende Urteil ausfallen wird, bleibt abzuwarten.

Eigenbedarfskündigung hat wichtige wohnungspolitische Funktion

Härtefälle sind immer Einzelfälle. Sie lassen sich niemals in ein enges gesetzliches Korsett zwängen“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke die Entscheidung. Er erteilte damit Forderungen nach einer gesetzlichen Verschärfung eine Absage. Warnecke unterstrich zudem die große Bedeutung der Eigenbedarfskündigung für einen funktionierenden Wohnungsmarkt.

Wohnungen werden von Privaten unter anderem auch mit der Perspektive gekauft, sie irgendwann einmal selbst nutzen zu können. Gäbe es das Instrument der Eigenbedarfskündigung nicht oder könnte es nicht durchgesetzt werden, würden viele Wohnungen nicht auf dem Mietwohnungsmarkt angeboten – denn sie würden weder gekauft noch gebaut. „Wer Interesse an einer guten Wohnraumversorgung hat, muss die Eigenbedarfskündigung bei berechtigten Gründen bewahren“, forderte Warnecke.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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