Aufzug zur Eigentumswohnung: Kein Anspruch auf Nachrüstung

Ein 80-jähriger Wohnungseigentümer möchte einen Aufzug zu seiner Wohnung bauen lassen – weil die im 5. Obergeschoss liegt. Die Kosten dafür will er selbst tragen, doch die Miteigentümer lehnen das Vorhaben ab. Wer ist hier im Recht? Dürfen die Miteigentümer den Aufzug wirklich ablehnen? Mit dieser Frage hat sich jetzt der BGH beschäftigt und ein aufsehenerregendes Urteil gefällt.

Ein 80-jähriger Wohnungseigentümer möchte einen Aufzug zu seiner Wohnung bauen lassen – weil die im 5. Obergeschoss liegt. Die Kosten dafür will er selbst tragen, doch die Miteigentümer lehnen das Vorhaben ab. Wer ist hier im Recht? Dürfen die Miteigentümer den Aufzug wirklich ablehnen? Mit dieser Frage hat sich jetzt der BGH beschäftigt und ein aufsehenerregendes Urteil gefällt.

Karlsruhe. Für den Einbau eines Aufzugs zu seiner Eigentumswohnung muss ein Wohnungseigentümer die Zustimmung aller Miteigentümer einholen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Zustimmung jedoch verweigern – selbst wenn die Wohnung des Antragstellers ohne Aufzug nicht mehr zu erreichen ist und die gehbehinderte Enkelin des Eigentümers dort betreut wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 13.01.2017, Az.: V ZR 96/16).

Bei dem Rechtsstreit ging es um den Fall eines 80-jährigen Eigentümers, der in einer Plattenbauwohnung in Ostdeutschland lebt. Da sich die Wohnung im 5. Obergeschoss befindet, wollte der Senior auf eigene Kosten einen geräuscharmen, energieeffizienten Fahrstuhl ins Treppenhaus einbauen lassen. Dafür sollte der freie Schacht in der Mitte der Treppe genutzt werden. Die Notwendigkeit des Aufzugs begründete der Eigentümer auch damit, dass er regelmäßig seine zu 100 Prozent schwerbehinderte Enkelin zuhause betreut. Trotzdem fand er für sein Vorhaben keine Zustimmung unter den Miteigentümern seines Hauses und zog vor Gericht.

BGH: Ohne Zustimmung aller Miteigentümer kein Aufzug

Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch nicht im Sinne des Eigentümers: Anders als die Nachrüstung eines Sessellifts oder einer Rollstuhlrampe greife der Einbau einer Aufzugsanlage tief in die Bausubstanz an. Daher sei laut Gesetz die Zustimmung jedes einzelnen Miteigentümers nötig, um das Projekt umsetzen zu können. Diese Zustimmung müssen die anderen Eigentümer jedoch nicht erteilen, wie das Gericht befand.

Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass den Miteigentümern erhebliche Nachteile und Risiken durch den Fahrstuhl entstünden. So könnten auch Ihnen durch den Aufzug Haftungsrisiken gegenüber Dritten entstehen – Stichwort „private Verkehrssicherungspflicht“. Zudem würden die anderen Eigentümer vom Gebrauch eines Teils des Treppenhauses ausgeschlossen, wenn der Aufzug wie in diesem Fall geplant nur für einen Eigentümer zur Verfügung gebaut werde. Bisher nutzt die Hausgemeinschaft den freien Bereich des Treppenhauses um etwa Fahrräder oder Kinderwagen abzustellen. Auch ein Transport von sperrigen Dingen wie etwa Möbeln über die Treppe erfordere den Freiraum in der Mitte des Treppenhauses.

Aufzug für einzelnen Bewohner birgt Nachteile für Miteigentümer

Die Richter erklärten außerdem, für den Einbau des Aufzugs müssten auf Grund der Bauordnung und des Brandschutzes massive konstruktive Eingriffe in den Baukörper vorgenommen werden. Das berge Risiken – und ein späterer Rückbau sei angesichts dessen ebenfalls unrealistisch. Damit wandte sich das Gericht gegen das Urteil der Vorinstanz, die dem Kläger den Fahrstuhl unter Auflagen erlaubt hatte – darunter war auch eine Sicherheit genannt, die der Eigentümer für einen späteren Rückbau der Anlage hätte hinterlegen sollen.

Der Kläger hatte zwar argumentiert, die Wohnung sei für einen gehbehinderten Menschen ohne Aufzug nicht erreichbar und andererseits schwer zu verkaufen. Darin sah der BGH jedoch keine Grundlage für ein anderes Urteil: Der Kläger sei ein nun einmal dieses Risiko eingegangen, als er in dieser Region eine Wohnung im 5. Obergeschoss gekauft habe. Auch die Miteigentümer hätten eventuell Schwierigkeiten, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen und würden durch den Fahrstuhl mit Nachteilen und Risiken belastet.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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